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Ein bemerkenswertes Urteil: Baustopp für sechs Windkraftanlagen im Landkreis Haßberge

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Die Genehmigung von Windrädern beinhaltet oft prekäre Mängel. Beim Bau dieses Windrads in der Oberpfalz wurde ein Schwarzstorchhorst in nur rund 80 Metern Entfernung zum Windrad im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) “übersehen”. Als Folge wurden die Windräder von dem zuständigen Landratsamt genehmigt; ein klarer Verstoß gegen den “Bayerischen Windkrafterlass”, der einen Mindestabstand von 3000 Metern zwischen Windrad und Schwarzstorchhorst verbindlich festschreibt. Bild: Copyright E. Jenne

 

In einer bisher vollkommen unbekannten und überraschend juristischen Deutlichkeit zeigt das Urteil des VG Würzburg die fahrlässige Vorgehensweise der zuständigen Behörde, dem Landratsamt Haßberge in Unterfranken/Bayern, bei der Genehmigung von Windrädern auf. Es bringt exemplarisch die bayern- und deutschlandweit sehr häufigen Verstrickungen und prekären Befangenheiten zwischen der Genehmigungsbehörde, dem Landratsamt und der Person des Landrats und dessen/deren Beteiligungen an Windradplanungen in Form von Energie- und Bürgerwindgenossenschaften oder sonstigen bürgerlich-rechtlichen Gesellschaftsformen, an das Licht der Öffentlichkeit.

“Das Landratsamt habe schlampig gearbeitet”, so die Quintessenz vieler Zeitungsberichte über das Urteil. Es habe “den Boden der Neutralität verlassen” urteilt das Gericht. Das richtungsweisende Urteil weist auch eindrücklich auf die zunehmende Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für die Bürgerinnen und Bürger hin. Ein Klagerecht wird ihnen vom Verwaltungsgericht Würzburg bestätigt.

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Die Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Genehmigung von Windrädern

Bei drei Windrädern muss in einer standortbezogenen Vorprüfung ermittelt werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Ab drei Windrädern muss in einer standortbezogenen Vorprüfung ermittelt werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

 

In einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet. Sie ist kein eigenständiges Verfahren, sondern Bestandteil des jeweiligen Genehmigungsverfahrens. Für das Genehmigungsverfahren von Windrädern ist das Landratsamt zuständig. Die Behörde muss bei Bauanträgen ab 3 Windrädern in einer standortbezogenen Vorprüfung ermitteln, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ab 6 Anlagen ist eine allgemeine UV-Vorprüfung notwendig; ab 20 Windrädern ist eine UVP generell durchzuführen.

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