Ein bemerkenswertes Urteil: Baustopp für sechs Windkraftanlagen im Landkreis Haßberge

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Die Genehmigung von Windrädern beinhaltet oft prekäre Mängel. Beim Bau dieses Windrads in der Oberpfalz wurde ein Schwarzstorchhorst in nur rund 80 Metern Entfernung zum Windrad im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) “übersehen”. Als Folge wurden die Windräder von dem zuständigen Landratsamt genehmigt; ein klarer Verstoß gegen den “Bayerischen Windkrafterlass”, der einen Mindestabstand von 3000 Metern zwischen Windrad und Schwarzstorchhorst verbindlich festschreibt. Bild: Copyright E. Jenne

 

In einer bisher vollkommen unbekannten und überraschend juristischen Deutlichkeit zeigt das Urteil des VG Würzburg die fahrlässige Vorgehensweise der zuständigen Behörde, dem Landratsamt Haßberge in Unterfranken/Bayern, bei der Genehmigung von Windrädern auf. Es bringt exemplarisch die bayern- und deutschlandweit sehr häufigen Verstrickungen und prekären Befangenheiten zwischen der Genehmigungsbehörde, dem Landratsamt und der Person des Landrats und dessen/deren Beteiligungen an Windradplanungen in Form von Energie- und Bürgerwindgenossenschaften oder sonstigen bürgerlich-rechtlichen Gesellschaftsformen, an das Licht der Öffentlichkeit.

“Das Landratsamt habe schlampig gearbeitet”, so die Quintessenz vieler Zeitungsberichte über das Urteil. Es habe “den Boden der Neutralität verlassen” urteilt das Gericht. Das richtungsweisende Urteil weist auch eindrücklich auf die zunehmende Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für die Bürgerinnen und Bürger hin. Ein Klagerecht wird ihnen vom Verwaltungsgericht Würzburg bestätigt.

Auf dem Höhenrücken des Sailershäuser Waldes im Landkreis Haßberge in Unterfranken sollten bis Ende 2015 insgesamt 10 Windenergieanlagen errichtet werden. Der Wald wurde bereits gerodet, Zufahrtswege angelegt und die Fundamente der Windräder errichtet. Planet energy, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Ökostrom-Anbieters Greenpeace Energy, ist einer der fünf Gesellschafter, die das Windparkprojekt vorantreiben.

In einem Urteil vom 27. März 2015 hat nun die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg auf Grund der Klage mehrerer Anwohner einen Baustopp verhängt (Pressemitteilung). Uns liegt die detaillierte 19 Seiten umfassende Begründung des Gerichtes vor. Hier die wesentlichen Gründe für den bemerkenswerten Baustopp in Auszügen.

Gravierende Verfahrensfehler bei der Genehmigung durch das Landratsamt

Die ursprüngliche Baugenehmigung bezog sich auf den Typ Vestas V 112-3.0 MW, Nabenhöhe 140 m, einem Rotorblattdurchmesser von 112 m und einer Gesamtbauwerkshöhe von 196 m. Nachträglich wurde der Anlagentyp auf den Typ Nordex N 117-2.4 MW mit Änderung der Nabenhöhe auf 141 m, des Rotorblattdurchmessers auf 117 m und der Gesamthöhe auf 199 m auf Antrag der Planer durch das Landratsamt geändert und der sofortige Vollzug der geänderten Genehmigung angeordnet. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den Änderungen um einen gänzlich anderen Anlagentyp mit abweichenden technischen Eigenschaften handle. Es sei deshalb eine Neugenehmigung bzw. Neubewertung durch das Landratsamt mit allen verfahrensrechtlichen Konsequenzen zwingend erforderlich gewesen.

Das Änderungsgenehmigungsverfahren beinhaltet auch gravierende Verfahrensfehler, so das Verwaltungsgericht. Die Genehmigungsbehörde (Landratsamt) habe übersehen, dass aufgrund des geänderten Anlagentyps erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter der Umwelt und erhebliche Nachteile und Auswirkungen für die Bürger und Nachbarn zu befürchten seien. Auch sei der Verzicht auf die Beteiligung der Öffentlichkeit rechtlich fehlerhaft. Das Gericht gab an, dass ein neues Genehmigungsverfahren mit einer umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung und einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu anderen Ergebnissen für die Allgemeinheit, die Nachbarschaft und die Umwelt im Rahmen der Prüfung der schädlichen Umwelteinwirkungen geführt hätte.

Befangenheit des Landratsamtes und besonders des Landrats – Kein faires und objektives Genehmigungsverfahren

Das Gerichtsurteil ist auch eine offensichtliche Bankrotterklärung für die beteiligten Mitarbeiter des Landratsamtes und des Landrates. Sie alle hätten aktiv zusammen mit den Planern und Investoren gewirkt und somit den Boden der Neutralität zugunsten der Planer und des Landkreises Haßberge verlassen. Zudem sei das Landratsamt Haßberge „institutionell befangen, worin eine eklatante Verletzung des Grundsatzes auf ein faires und objektives Verfahren zu sehen sei.” Ein Teil der Planer und Investoren sei zwar eine GmbH, Gesellschafter dieser GmbH ist aber neben anderen der Landkreis Haßberge. Das Landratsamt sei gleichzeitig Kreisbehörde, aber auch Gesellschafterin und Antragstellerin im Genehmigungsverfahren und damit parteiisch und befangen. Besonders deutlich werde dies in der Person des Landrats, der zum einen oberstes Organ der Kreisbehörde und gleichzeitig der Kreisverwaltungsbehörde in einer Person sei. Aus dieser Gesamtkonstellation ergäben sich Befangenheitsmomente, die die Zuständigkeit des Landratsamts im Genehmigungsverfahren nicht zuließen. Hinzu komme noch, dass der Landrat gleichzeitig noch Vorsitzender des regionalen Planungsausschusses sei, der über die Fortschreibung des Regionalplans zu entscheiden habe.

Gravierende Verfahrensfehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) durch das Landratsamt

Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) würde bereits im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) gravierende Verfahrensfehler aufweisen, stellte das Gericht fest. Obwohl örtliche Naturschützer auf das Vorkommen des Uhu im Gebiet hinwiesen, habe man deren Hinweise vollkommen ignoriert. Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen seien daher sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe nicht ausreichend gewesen. Dies hätten jedoch die Untere Naturschutzbehörde und der Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Haßberge erkennen müssen. Das Gericht bemängelt auch, dass keine weiteren vertiefenden Untersuchungen hierzu veranlasst wurden. Dies gelte vor allem in Bezug auf die geschützte Vogelart Uhu und die geschützte Vogelart Schwarzstorch sowie für die zahlreichen nachgewiesenen Fledermausvorkommen. „Aus dem jetzt bekannten Sachverhalt – Nachweis der Uhubrut und den Beurteilungen der unteren Naturschutzbehörde hierzu ergebe sich zwingend, dass die Entscheidung über das Vorhaben anders hätte ausfallen müssen“, urteilt das Gericht.

Zunehmende Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auch für private Anlieger

Das Gericht bestätigte auch das private Klagerecht  im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung). Die Grundstücke der privaten Kläger würden sich im Einwirkungsbereich der Windräder befinden, so dass sie Nachbarn im immissionsschutzrechtlichen Sinne sind. „Die Antragsteller können sich auf drittschützende Rechte im Rahmen der geltend gemachten Beeinträchtigungen durch schädliche Umwelteinwirkungen und das Rücksichtnahmegebot berufen“. (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG; §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG i.V.m. § 35 Abs. 3 BauGB)

„Es spricht darüber hinaus aber auch viel dafür, dass die Kläger sich unabhängig von einer möglichen Verletzung materieller subjektiver Rechte auch auf eine fehlerhafte Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren berufen können.“ stellte das VG Würzburg fest. Es bekräftigt hierbei eindrucksvoll, dass die sehr weit gehende Rechtsprechung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) einen effektiven Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung von Zulassungsentscheidungen UVP-pflichtiger Vorhaben fordert. Als Konsequenz dessen, können auch einzelne betroffene Bürger eine Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens die Regelungen in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) einfordern. Das gelte hier insofern, als die Kläger offensichtlich Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit” sind, die durch die Zulassungsentscheidung in ihren Belangen berührt werden (§ 2 Abs. 6 UVPG). Auch der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes würde hier gelten, so das Gericht, da gemäß §§ 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der 9.BimSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann.

 

 

 

 

9 Gedanken zu „Ein bemerkenswertes Urteil: Baustopp für sechs Windkraftanlagen im Landkreis Haßberge“

  1. Aber das passiert seit Jahren überall im Land !
    Die Energiewende wird über den Naturschutz drüber-asphaltiert, im wahrsten Wortsinn. Und alle, die da auf Kosten des Bürgers und zu Lasten unserer Natur am Steuer der Dampfwalze sitzen, profitieren auch noch persönlich davon, dass sie ihre eigenen Vorschriften ignorieren. Dieses Land ist eine Bananen-Republik, nicht nur beim Naturschutz.

    1. Bananen-Republik sit der richtige Begriff. Wenn jede Gemeinde ihre Windräder braucht um auch den Steuereinnahmen daraus wieder Parteigenossen einzustellen, wie bei uns, ist das die einzig richtige Feststellung die man treffen kann.

  2. Das Vorgehen ist moderner Ablasshandel. Und der passiert in Deutschland überall.
    “Sobald das Geld im Kasten klingt, die Seele in den Windradhimmel springt!”
    Geld regiert diese Welt und nicht die Vernunft – Naturschutz, Landschaftsschutz,Umweltschutz und wie die Schutzgüter auch alle heißen: sie werden in allen Ebenen von der Gemeinde über den Landkreis, die Regionalplanungen und nicht zuletzt von der Landesplanung ausgehebelt.

    1. Es ist gut das ein Gericht in dieser Bananenrepublik der Windlobby und den Behörden endlich einmal aufgezeigt hat das sich reine Profitgier nicht über alle bestehenden Gesetze hinwegsetzen kann wie es leider allzu oft passiert. Ich hoffe das
      es auch der Bundesregierung endlich klar wird das die Energiewende ein unüberlegter Schnellschuss war und man mit den Bürgern nicht alles machen kann.

  3. Die staatlich verordnete Energiepolitik – genannt Energiewende-ist bar jeder Vernunft und noch schlimmer ist, dass sie moralische Normen und Werte verletzt und damit “nachhaltig” unserer Demokratie schadet. Die Stärke der Demokratie ist, nach den Worten unseres Bundespräsidenten, die Wahrheit.
    Die ist der Hauptmangel bei der Energiewende, denn den Bürgern wird nichts zu den gravierenden Folgewirkungen der Windkraft gesagt, nichts zu den Unmassen an Beton und Stahl in Wald und Flur, nichts zu den ungelösten Rückbauproblemen, nichts zur fehlenden CO2-Einsparung, nichts zu den angeordneten Verletzungen der Umwelt und vor allem nichts dazu, dass unsere Wirtschaftskraft nicht mit Wind-und Sonne gesichert werden kann. Den Beweis liefert ein Vergleich der Leistungsdichte von Braunkohleverstromung und Windkraft. Braunkohle liefert je Quadratkilometer 38,5 MW und Windkraft nur 3,5 MW d.h. wir brauchen mit Windkraft die 10-fache Fläche und haben auch dann nur Strom, wenn der Wind weht. Die Zerstörung unserer Umwelt vervielfacht sich, ohne ein befriedigendes Ergebnis für die Stromerzeugung.
    Es erhebt sich somit die Frage, wer regiert unsere Regierung?

    1. Wenn man jetzt noch bedenkt, dass nur 1g Gramm Uran235 9,5 Tonnen Braunkohle ersetzt weiß man auch, wie wir alle Probleme aus der Welt schaffen, was unsere Energiegewinnung angeht.

  4. Wie ist eigentlich der aktuelle Sachstand bezüglich des Baus der Windräder im Sailershäuser Wald? Nachdem München ja den Baustopp des VG Würzburg aufgehoben hat, wurde ja auf die Gefahr hin weiter gebaut, dass das Gericht in der Hauptsache die Genehmigung für rechtswidrig erklärt. Ist die Entscheidung in der Hauptsache jetzt schon ergangen, oder wann ist mit ihr zu rechnen?

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