Die Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Genehmigung von Windrädern

Bei drei Windrädern muss in einer standortbezogenen Vorprüfung ermittelt werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Ab drei Windrädern muss in einer standortbezogenen Vorprüfung ermittelt werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

 

In einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet. Sie ist kein eigenständiges Verfahren, sondern Bestandteil des jeweiligen Genehmigungsverfahrens. Für das Genehmigungsverfahren von Windrädern ist das Landratsamt zuständig. Die Behörde muss bei Bauanträgen ab 3 Windrädern in einer standortbezogenen Vorprüfung ermitteln, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ab 6 Anlagen ist eine allgemeine UV-Vorprüfung notwendig; ab 20 Windrädern ist eine UVP generell durchzuführen.

Privatpersonen können nach §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO ergänzt um § 4 UmwRG bzw. Art. 11 RL 2011/92/EU gegen den Bau von Windrädern klagen, wenn sie die Verletzung eines eigenen Rechts (zum Beispiel Lärm, Schattenwurf, nächtliche Blinklichter) geltend machen können. Die Verletzung von Naturschutzrechten, zum Beispiel das erhöhte Tötungsrisiko von Vögeln, fällt nicht unter das Klagerecht von Privatpersonen. Um das Rechtsmittel einer Klage beanspruchen zu können ist es notwendig, dass man sich bereits im Vorfeld in das Verfahren eingebracht hat. Die Juristen sprechen hierbei von einer „Präklusion“.

Mit der neuen EU-Richtlinie 2014/52/EU zur UVP werden einige Regelungsbereiche konkretisiert. Die EU-Richtlinie über die Umweltverträglichkeit muss bis Mai 2017 in Bundes- und Landesrecht umgesetzt werden. Insbesondere betrifft es die UVP-Vorprüfung (Screening), die zum Ziel hat, die UVP-Pflicht eines Bauvorhabens generell festzustellen.

Folgendes hat sich in der neuen EU-Richtlinie 2014/52/EU zur UVP geändert: Der Flächenverbrauch bei Bauvorhaben und der Aspekt „Bevölkerung und menschliche Gesundheit“ wurden als neue Schutzgüter im Rahmen der UVP-Prüfung gesondert hervorgehoben. Zusätzlich müssen das Unfall- und Katastrophenrisiken beurteilt und die sich daraus ergebenden möglichen Beeinträchtigungen auf den Menschen dargelegt werden. Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Stärkung der Öffentlichkeitsbeteiligung. Es besteht die Pflicht, den UVP-Bericht digital und öffentlich zugänglich bereitzustellen.

Eine fehlerhafte UVP kann, wenn die Ergebnisse entscheidungsrelevant sind oder eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ermöglicht wurde, unmittelbaren Nachbesserungsbedarf zur Folge haben, so das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 07.11.2013 (C-72/12). Bei besonders schwerwiegenden Fehlern können Genehmigungsbescheide auch aufgehoben werden. Die Beweislast für die Frage, ob ein Verfahrensfehler schwerwiegend ist oder nicht, liegt im Klagefall bei dem Bauträger oder der zuständigen Behörde (Landratsamt).

In seinem Urteil 4 A 1.13 vom 17.12.2013 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf Rechtsverletzung wegen einer fehlenden UVP entschieden. Das Gericht stellte klar, dass sich die UVP-Pflicht nicht erst aus der Überschreitung gesetzlicher oder untergesetzlicher Grenzwerte ergeben kann (z.B. die Lärmrichtwerte nach der TA Lärm). Dies würde bereits die Unzulässigkeit des Vorhabens bedeuten und somit eine UVP ohnehin nicht erforderlich machen. Vielmehr besteht die Pflicht, eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben grundsätzlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge haben könnte, so das Gericht. Je näher die prognostizierten negativen Umweltauswirkungen am jeweiligen Schwellenwert (z. B. Lärm) liegen, desto eher ist von einer UVP-Pflicht auszugehen.

Noch stärkeren Einfluss auf die Anwendungspraxis der UVP-Rechtsprechung haben allerdings die jüngsten Urteile des EuGH und des BVerwG bezüglich der Klagerechte von Umweltverbänden und betroffenen Bürgern bei unterlassener oder fehlerhaft durchgeführter UVP. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung und der erweiterten Klagemöglichkeiten von Verbänden und betroffenen Bürgern sollte man bereits jetzt, gut begründet, ab drei Windrädern von der zuständigen Behörde eine vollständige UVP einfordern. Zusätzlich sollte gefordert werden, den UVP-Bericht öffentlich zugänglich bereitzustellen.

 

Quellen:

BVerwG (= Bundesverwaltungsgericht; 2013): Urteil vom 17.12.2013, 4 A 1.13: www.bverwg.de/entscheidungen/ entscheidung.php?ent=171213U4A1.13.0.

EuGH (= EuropäischerGerichtshof; 2013): Urteil vom 07.11.2013, C-72/12: https://curia.europa.eu/juris/document/ document.jsf?text=&docid=144212&pageIndex=0& doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union (2014): Richtlinie 2014/52/EU vom 16.04.2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltver­träglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und pri­vaten Projekten:                         https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ TXT/PDF/?uri=OJ:JOL_2014_124_R_0001&from=DE.

DNR EU-Koordination(2014): Die Revision der UVP-Richtlinie: www.eu-koordination.de/PDF/steckbrief-revision-uvp-richtlinie.pdf.

Heinz, P. (2014): Wann ist der Verzicht auf eine UVP rechts­widrig? – Recht der Natur-Schnellbrief 183: 86–87.

 

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