VLAB-Stellungnahme zur geplanten Novelle des Bundesnaturschutzgesetztes

Das Bundesnaturschutzgesetz soll in wichtigen Teilen geändert werden. Die Verbände wurden am 2. Dezember 2016 angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme bis 16. Dezember 2016 abzugeben. Der VLAB erhielt erst am 12.12. Gelegenheit, sich daran zu beteiligen. Nach Protest wurde dem VLAB eine Fristverlängerung bis 23. Dezember erteilt.

Stellungnahme zur Novelle des Bundesnaturschutzgesetztes

Sehr geehrter Herr Dr. Lüdtkes, sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank, dass Sie unserem staatlich anerkannten Umwelt- und Naturschutzverband VLAB die Möglichkeit geben, zu der geplanten Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Stellung zu nehmen und den Abgabetermin auf Freitag, 23.12.16 verlängerten.

Nach Sichtung und Analyse der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass der Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern (VLAB) die Änderung des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zugunsten einer industriellen Gewinnung von Windstrom und zu Lasten gefährdeter Vogelarten und anderer Tierarten, entschieden ablehnt.

Ihre Hypothese, der Bau von Windrädern sei im „öffentlichen Interesse“ ist absurd und in keiner Weise rechtlich belastbar. Der Entwurf ihres Ministeriums konterkariert jegliche Ar-tenschutzbemühungen in der Bundesrepublik Deutschland. Er verstößt gegen geltendes Europäisches Naturschutzrecht und forciert den Rückgang vieler bereits gefährdeter Greifvogel-, Eulen-, Fledermaus- und weiterer Tierarten.

Begründung der Ablehnung

Mit den in § 44 vorgesehenen Änderungen werden die Belange des Artenschutzes und der Biodiversität zu Gunsten fragwürdiger klima- und energiepolitischer Ziele massiv zurückgedrängt. Dies geschieht auf keinerlei wissenschaftlicher Basis, da die Wirksamkeit der Windenergienutzung hinsichtlich Energieeffizienz nicht schlüssig dargelegt werden kann. Von einem „öffentlichen Interes-se“, welches die Windkraftnutzung über den Artenschutz (den Menschen eingeschlossen) stellen könnte, kann nicht im Ansatz die Rede sein: Windenergieanlagen leisten weder einen spürbaren Beitrag für den Klimaschutz, noch für eine nachhaltige Energieversorgung. Der Umbau der Energieversorgung in Deutschland und der notwendige Schutz des Klimas lassen sich durch Windenergieanlagen (WEA) nicht realisieren. So trugen nach Angeben des Bundeswirtschaftsministeriums im Jahr 2015 rund 26.000 installierte WKA nur mit 2,3 % am Primärenergieverbrauch in Deutschland bei. Dem gegenüber sind die CO2-Emissionen kaum gesunken. Der Beitrag von WEA zur Minimierung des Klimawandels ist demnach vollkommen zu vernachlässigen und wirkungslos. WEA sind nicht grundlastfähig, bezahlbare Speichertechnologien mittelfristig nicht in Sicht.

Windenergieanlagen als umweltverträglich zu bezeichnen ist absurd und ignoriert die Tatsache, dass an den Rotoren der Anlagen jährlich Tausende Vögel und Fledermäuse sterben, darunter eine Reihe seltener und gefährdeter Arten. Gerade in Wäldern und an Waldrändern sind Fledermäuse grundsätzlich immer sehr aktiv. Sie sind dadurch zwangsläufig einem großen Kollisionsrisiko durch WEA ausgesetzt. Studien im Bayerischen Wald zeigten, dass kollisionsgefährdete Arten regelmäßig über den Baumkronen jagen und dadurch leicht in die Rotorblätter geraten können (HURST 2015, MÜLLER 2014). Paul Cryana und seine Kollegen vom US Geological Survey in Fort Collins bestätigten in einem Freilandexperiment, dass Fledermäuse Windräder mit Bäumen verwechseln und durch die Rotoren tausendfach erschlagen werden (CRYANA, 2014). Durch die enormen Druckunterschiede im Rotorbereich zerreißen ihre Blutgefäße und sie verenden kläglich. Jährlich sterben dadurch weit über 200.000 Fledermäuse in der Bundesrepublik, melden Forscher des Ber-liner Leibnitz-Instituts für Zoo- und Wildtierforschung (VOIGT, 2012). Laut Christine Köpf, einer Fledermausexpertin aus Geislingen, erleiden besonders die wandernde Fledermausarten wie bei-spielsweise Großer- u. Kleiner Abendsegler, Zweifarb- u. Rauhautfledermäuse durch Windräder sehr starke Verluste (Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz Baden-Württemberg 2016).

Die beabsichtigte Neufassung des § 44 sieht eine Lockerung des bisherigen Tötungs- und Verletzungsverbots von Tieren vor, falls eine „Beeinträchtigung unvermeidbar ist”. Unvermeidbare Beeinträchtigungen können im Sinne ihrer Gesetzesnovelle bei dem Betrieb von Windrädern entstehen. Eine damit verbundene Tötung einzelner Tiere soll künftig keinen Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellen. Bei dieser „Aufweichung“ des § 44 wird vollkommen verkannt, dass sehr selten „nur“ einzelne Vögel an WEA zu Tode kommen. Meist handelt es sich um verpaarte, brütende Vögel. Bereits die Tötung „nur“ eines einzelnen Alttieres kann ganze Bruten und regionale Populationen auslöschen.

Die Aufweichung des bisherigen Tötungs- und Verletzungsverbotes gemäß § 44 BNatSchG rechtfertigen Sie dadurch, dass es gemäß der Zielsetzung des EEG 2017 ein „öffentliches Interesse“ an der weiteren nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung gebe. Diese Argumentation können wir in keiner Weise nachvollziehen. Aus unserer Sicht muss es eine zwingende und originäre Aufgabe des Bundesumweltministeriums sein, dem rasant zunehmenden Artensterben in Deutschland wirkungsvoll entgegenzuwirken. Gute Ansätze wurden in der Nationalen Biodiversitätsstrategie des Bundes und in den Biodiversitätsstrategien der Länder formuliert. Die nun geplante Novelle des BNatSchG konterkariert diese Bemühungen und stellt die Glaubwürdigkeit der Entscheidungen und Erlasse ihres Ministeriums in Frage.

Eine Studie des Schweizer Bundesamts für Energie (BfE) vom November 2016 zeigt die dramatischen Ausmaße von Vogeltötungen durch Windräder. Sie liegt mit durchschnittlich 20,7 Opfern pro Anlage und Jahr viel höher, als bisher angenommen. Rechnet man die schweizerischen Ergebnisse auf die rund 26.000 Windkraftanlagen in Deutschland hoch, bedeutet das eine ungeheuerlich große Schlagopferanzahl von rund 538.000 Vögeln pro Jahr. Ihre beabsichtige Lockerung des Tötungsverbotes wäre eine Katastrophe für Fisch- und Schreiadler aber auch für Rotmilan, Wespen- und Raufußbussard, Seeadler, Schwarzstorch etc. Die Studie aus der Schweiz kommt zu dem Schluss, dass der große Schaden für Zug- und Brutvögel sich nur abwenden lasse, wenn auf den Bau von Windanlagen in naturnahen Gebieten vollkommen verzichtet werde. Ein zeitweises Abschalten bei starkem Vogelzug könne zwar das Kollisionsrisiko nur für Zugvögel, die in Schwärmen zögen, vermindern, nicht jedoch für Brutvögel, so das nüchterne Resümee der Studie.

Im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb von WEA wird ferner vollkommen außer Acht gelassen, dass neben direkten Tötungen und Verletzungen von Vögeln und Fledermäusen, sich auch die Scheuchwirkung von Windrädern negativ auf den Bestand von Wildtieren auswirkt. Beispielsweise wird die Wildkatze (Felis silvestris) durch den Bau und Betrieb von WEA (auch laufenden Wartungseingriffen) in erheblichem Maße gestört und aus ihrem Habitat verdrängt.

Laut einer Expertenstudie (DORKA 2014) wurde im Nordschwarzwald mittels Synchronzählung die Auswirkung eines Windparks auf die balzfliegenden Waldschnepfen (Scolopax rusticola) untersucht. Bei der Waldschnepfe handelt es sich um eine Vogelart, die in Deutschland und Europa rückläufig ist. In der Bundesrepublik Deutschland ist sie in der sogenannten „Vorwarnliste“ aufgeführt. Soweit Bauvorhaben ihren Schutz verletzen können, ist eine naturschutzfachliche Prüfung im Sinne der §§ 44 ff BNatSchG erforderlich. Die Studie zeigt eindrucksvoll: Die Flugbalzaktivitäten der Waldschnepfe nahmen nach dem Bau der Windräder innerhalb von nur drei Jahren hoch signifikant um 88 % ab. Die Anzahl männlicher Waldschnepfen im Untersuchungsgebiet wurde auf Basis der Synchronzählungen vor Errichtung der Windräder auf ca. 30 Individuen geschätzt. Nach Bau der Windräder nutzten nur noch ca. 3 – 4 Individuen das Untersuchungsgebiet. Jede zusätzliche Tötung würde das regionale Aussterben dieser Art beschleunigen.

Zusammenfassend fordert der VLAB mit Nachdruck, auf eine Novelle des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zu verzichten. Es muss Aufgabe des Bundesumweltministeriums sein, Landschaften, deren Biodiversität und den Schutz seltener und gefährdeter Arten zu fördern, anstatt der weiteren Industrialisierung von Landschaften durch Windräder und dem damit verbundenen Artenrückgang Vorschub zu leisten.

 

 

 

 

Ein Gedanke zu „VLAB-Stellungnahme zur geplanten Novelle des Bundesnaturschutzgesetztes“

  1. Ausgezeichnete Stellungnahme, die auch meine Bedenken auf den Punkt bringt. Das “öffentliche Interesse” an einer Technologie, die trotz massiven Ausbaus 2016 (man rechnet mit einem Zubau von 4800 MW, d.h. etwa 1600 Windkraftanlagen!) nichts zur Versorgungssicherheit mit Strom beigetragen hat:
    https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/energiepolitik/ausbau-des-oekostroms-wenn-der-wind-nicht-weht-und-die-sonne-nicht-scheint-14584398.html
    Der CO2-Ausstoß ist 2016 sogar gestiegen!
    Ist es wirklich von “öffentlichem Interesse”, unsere Landschaften zu zerstören und unsere bedrohten Vogel- und Fledermausarten großflächig zu dezimieren? ich glaube übrigens, dass die geplante Änderung am ehesten durch die Unvereinbarkeit mit europäischem recht zu Fall gebracht werden kann.

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