Ist Landschaftsschutz auch Teil des Naturschutzes?

„Landschaftsschutz hat doch mit Naturschutz nichts zu tun“. Diesen Satz hört man insbesondere im Zusammenhang mit dem Bau von Windrädern oft. Eine rechtlich verbindliche Antwort darauf gibt der etwas sperrig formulierte § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes:

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen (…) so zu schützen, dass (…) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften (…) vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren.

Fazit:

Landschaftsschutz ist ein wesentlicher Teil des Naturschutzes. Der Bau von Windrädern in Kulturlandschaften und großen Waldgebieten ist ein Rechtsbruch und verstößt gegen den § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

8 Gedanken zu „Ist Landschaftsschutz auch Teil des Naturschutzes?“

  1. Das Bundesverfassungsgericht:

    Der Aussenbereich erfüllt nicht zuletzt die Funktion, für die naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungslandschaft der Allgemeinheit zu dienen; das fließt grundsätzlich in das Ziel ein, das Eindringen wesensfremder und der Erholung abträglicher Nutzungen zu verhindern.

    Die Hoffnung, in waldreichen Gebieten würden Windkraftanlagen vor den Augen der erholungssuchenden Bevölkerung zu verbergen sein, ist auf Grund der inzwischen 200 und mehr meterhohen Windräder illusorisch und verschandelt historische Stadt-und Ortschaftsbilder ebenso wie Naherholungsgebiete und Landschaftsschutzgebiete.

  2. Deswegen gehören Windkraftanlagen auch nicht in Naturparke, denn das Bundesnaturschutzgesetz führt in § 27 unter der Überschrift “Naturparke” folgendes aus:

    “(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
    1. großräumig sind,
    2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
    3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
    4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
    5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
    6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

    (2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.”

    Der Bau und Betrieb von WKA lässt sich nicht mit diesen Schutzzielen vereinbaren.

  3. Landschaftsschutz ist auch Artenschutz, z. B. durch Erhaltung der Habitate. Artenschutz ist natürlich Naturschutz.

    Dass jetzt schon Naturparks für Windkraft geopfert werden sollen ist ein Skandal. Da wird erst ein Naturpark eingerichtet, weil er landschaftlich so schön ist und man erkannt hat, dass einzelne Windkraftanlagen das Landschaftsbild stören. Und dann kommt der Hammer: Man richtet 12 Zonen für ganze Windparks ein, weil “es sich um Flächen, in denen durch eine mögliche Windkraftnutzung keine wesentlichen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwider laufenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten sind.”

    Weil es aber nicht reicht, dass die WKAen nicht nur nicht stören, sondern auch im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen müssen, wird dreist formuliert: “dass auf diesen Flächen das öffentliche Interesse an der Öffnung der Landschaftsschutzgebiete für Windkraftanlagen überwiegt, soweit diese Anlagen einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende leisten.”

    Ob die Anlagen einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende leisten wird mit keinem Wort geprüft. Da bleibt einem die Spucke weg.

    Konkreter Fall: Änderung der NaturparkVO Bayerischer Odenwald

    1. Was im Odenwald läuft ist in der Tat ein Skandal und ein “dicker Hund”. Dieses große, Bundeländer-übergreifende und teilweise noch gänzlich unzerschnittene und naturnahe Waldgebiet ist auf unserem Radarschirm. Es steht auch künftig im Focus unserer Naturschutzarbeit.

    2. Hallo Herr Wahl,
      sollten wir die oben erwähnten Gesetzespassagen und den Fernsehbeitrag des ZDF zur Rentabilität der Anlagen nicht noch einmal von unserer “Initiative Pro Naturpark Odenwald Miltenberg” weiterleiten, insbesondere an den Bezirkstag und an den Amorbacher Bürgermeister?
      Gruß,
      Karl Enk, Miltenberg

  4. Hier bei uns im Rheinland ( Düsseldorf / Köln ) wo es zwar ein Naturschutzgebiet in dem Maße nicht gibt, wo aber der Rotmilan, Bussard, Falke, Eisvogel, Eulen, Fledermäuse vorhanden sind und die landwirtschaftliche Fläche immer kleiner wird sollen jetzt auch Wirtschaftlich unsinnige Windräder entstehen.
    Die Bürger sind aufgebracht, da hier letzter Erholungsraum zerstört werden soll.
    Aber was interessiert das die Investoren.
    Die Eigentümer der Grundstücke wohnen weitgenug weg und sehen nur Ihre Gewinne.
    Aber es gibt ja ein Auto, so fährt der Bürger also zu Erholungsgebieten.
    Ich hoffe nur, dass die Verantwortlichen hier für irgendwann mal zur Rechenschaft gezogen werden können( Wohngebiet keine 700m entfernt ), wenn Infraschall, Lärmbelästigung, Schattenwurf die Leute krank macht.

    MfG
    Hubert Marleaux

  5. Ich kenne einen Fall von Zonierung gleicher Art und denke, die lapidare Begründung, ,dass auf diesen Flächen das öffentliche Interesse an der Öffnung der Landschaftsschutzgebiete für Windkraftanlagen überwiegt, soweit diese Anlagen einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende leisten” kann dennoch eine Zonierung nicht rechtfertigen. Denn WKA wirken sich im Sinne der LSVO hinsichtlich des zu schützenden Faktors “Landschaft” regelmäßig gegenteilig aus. Daran ändern auch z.B. windige Erlasse nichts, deren energiepolitische Bedeutung in ihrem Heizwert liegt.

    Wenn, dann wäre eine mit einer tiefgehenden (!) Begründung versehene Ausnahmegenehmigung erforderlich gewesen oder die Herausnahme der Zone aus der LSVO, wobei sich dann aber die auf das übrige LSG erstreckende Fernwirkungen der WKA als problematisch herausgestellt hätten. Man weist in einer Kanarienvogelvoliere ja auch keine “Zone” für einen Habicht aus und meint dann ernsthaft, den Kanarienvögeln passiere außerhalb der Zone nix.

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